Satzung der Polizei-Sportvereinigung Bochum e.V.

 

Satzung der Polizei-Sportvereinigung Bochum e.V.

(in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 09. Mai 2011) I. Name, Sitz und Zweck der Vereinigung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Polizei-Sportverein Bochum wurde im Jahre 1925 gegründet. Seit der Wiedergründung am 13. Juli 1950 führt er den Namen Polizei-Sportvereinigung Bochum e.V. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Bochum.

(2) Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Register-Nr. 940 eingetragen.

(3) Die Farben der Vereinigung sind grün-weiß. Das Zeichen der Vereinigung zeigt in einer Kreisfläche auf weißem Grund, umrahmt mit einem grünen und weißen
Kreis, in schwarzer Frakturschrift die Buchstaben „PSV" und „Bochum".

(4) Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck der Vereinigung ist die Förderung des Sports und der Jugend.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung sportlicher Übungen
und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport, die Pflege des Wettkampfsports und die Förderung der Jugend.
(2) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand der Vereinigung oder der entsprechenden Abteilung beantragt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilung nach Maßgabe der Abteilungsordnung eigenverantwortlich und abschließend. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Vereinigung besteht nicht.

(4) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die/der sich bereit erklären müssen/muss, für die Mitgliedsbeiträge zu haften.

 

§ 4 Ehrenmitglieder

(1) Voraussetzungen für die Ehrenmitgliedschaft sind:
a) besondere Verdienste um die Vereinigung
b) die Ehrenmitgliedschaft dient den Interessen der Vereinigung.

(2) Jedes Vorstandsmitglied kann vorschlagen, wer zum Ehrenmitglied ernannt werden soll. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand. Der Beschluss des Vorstandes hat einstimmig zu erfolgen.

(3) Die Ehrung wird im Rahmen der Delegiertenversammlung vorgenommen. (4) Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte. Beiträge werden nicht erhoben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt,

b) durch Ausschluss,
c) durch Auflösung der Vereinigung,
d) durch Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist der Leitung der Abteilung schriftlich
mitzuteilen. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

(2a) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:

a) grober Verstoß gegen den Zweck der Vereinigung,

b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange der Vereinigung. c) Nichtzahlung der Beiträge innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit trotz

vorheriger Mahnung.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
Ein solcher Beschluss ist mit 3⁄4 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes zu fassen. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Der Betroffene kann gegen den Beschluss des Vorstandes den Ehrenrat anrufen
.

. § 6 Beiträge
(1) Jedes Mitglied, ausgenommen Ehrenmitglieder, ist verpflichtet, Beiträge zu entrichten.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und möglicher Aufnahmegebühren oder Umlagen der Vereinigung wird durch Beschluss der Delegiertenversammlung in der
Finanz- und Beitragsordnung festgesetzt. Der Vorstand kann das Recht auf Festlegung der Höhe und Einzug der Mitgliedsbeiträge der einzelnen Abteilung auf die Abteilungen übertragen.

(3) In besonderen Härtefällen entscheidet der Vorstand auf Antrag über eine Reduzierung der Beitragshöhe einzelner Mitglieder.

 

III. Verwaltung

§ 7 Vereinsorgane

Organe der Polizei-Sportvereinigung e.V. sind: a) die Mitgliederversammlung
b) die Delegiertenversammlung
c) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Einberufung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder, wenn über eine der Mitgliederversammlung zugewiesene Aufgabe zu entscheiden ist.

(2) Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über Änderungen des Satzungszweckes b) Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung

(3) Beschlussfassung und Dokumentation

a) Die Versammlungsleitung obliegt dem/der 1.Vorsitzenden, bei Abwesenheit dem/der 2.Vorsitzenden. Bei Abwesenheit beider bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.

b) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

c) Sie ist nicht öffentlich. Der/Die Versammlungsleiter/in kann Nichtmitglieder als Gäste zulassen.

d) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt.

e) Kinder bis zum 7. Lebensjahr können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

f) Zur Änderung des Satzungszwecks der Vereinigung ist die Zustimmung von 3⁄4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

g) Zur Auflösung der Vereinigung ist die Zustimmung von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

h) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Delegiertenversammlung

(1) Einberufung

a) Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie hat als maßgebliches Willensbildungsorgan des Vereins einmal bis zum Ablauf des zweiten Quartals eines jeden Jahres stattzufinden.

 

b) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung hat zudem auf schriftlich zu begründenden Antrag eines Anteils von 10 % der stimmberechtigten Delegierten an den Vorstand oder auf Beschluss des Vorstandes zu erfolgen.

c) Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage, für außerordentliche Delegiertenversammlungen eine Woche.

(2) Aufgaben

Der Delegiertenversammlung obliegen folgende Aufgaben: a) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge zur Delegiertenversammlung
g) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen finanziellen Regelungen
h) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Ordnungen der Vereinigung i) Satzungsänderungen.

(3) Zusammensetzung der Delegiertenversammlung und Stimmrecht

Der Delegiertenversammlung gehören mit Stimmrecht an a) die Delegierten

b) die Mitglieder des Vorstandes c) die Ehrenmitglieder.

Die Wahrnehmung der Stimmrechte obliegt der Abteilung.
Das Stimmrecht ist innerhalb der Abteilung übertragbar, jedoch darf kein/e Delegierte/r mehr als vier Stimmen auf sich vereinigen. Die Stimmrechtsübertragung

ist schriftlich nachzuweisen (4) Die Delegierten

Die Delegierten werden von den Abteilungen zur Delegiertenversammlung entsandt.
a) Neben dem/der Abteilungsleiter/in werden zwei weitere Mitglieder der Abteilung

als Delegierte gewählt. Darüber hinaus kann die Abteilung zusätzliche Delegierte stellen. Maßgebend für die Berechnung der Anzahl der weiteren Delegierten ist die an den Vorstand zu Beginn des Jahres (Stichtag: 1. Januar des Jahres) übersandte Mitgliederbestandsmeldung, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet.

b) Je angefangene 50 Mitglieder kann ein Delegierter/eine Delegierte entsandt werden, die Höchstzahl der einer Abteilung zustehenden Delegierten wird auf 8 Delegierte begrenzt.

(5) Anträge

a) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Delegiertenversammlung. b) Der Antrag muss in schriftlicher Form mindestens sieben Tage vor der

Delegiertenversammlung dem Vorstand vorliegen, welcher über die Vorlage zur

Delegiertenversammlung entscheidet.
c) Verspätete Anträge können zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wenn

mehr als 50 % der anwesenden Stimmberechtigten in der Delegiertenversammlung dem zustimmen.

 

(6) Beschlussfassung und Dokumentation

a) Die Versammlungsleitung obliegt dem/der 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit dem/der 2.Vorsitzenden. Bei Abwesenheit beider bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.

b) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

c) Sie ist nicht öffentlich. Vereinsmitglieder, die nicht Delegierte sind,
können unbeschränkt ohne Stimmrecht aber mit Rederecht teilnehmen. Der/die Versammlungsleiter/in kann Nichtmitglieder als Gäste zulassen.

d) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein/e erschienene/r Stimmberechtigte/r dies beantragt.

e) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Entscheidend sind nur Ja- und Nein- Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.

f) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

g) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

h) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

(1) Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Hauptgeschäftsführer/in, dem/der Schatzmeister/in dem/der Schriftführer/in,

dem/der Sozialwart/in,
dem Referenten/der Referentin für Öffentlichkeitsarbeit, den Abteilungsleitern/-leiterinnen.

(2) Wahl

  1. a)  Der Vorstand, mit Ausnahme der/den Abteilungsleiter/-leiterinnen und des/der Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses, wird durch die Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  2. b)  Alle geraden Jahre stehen zur Wahl: 2. Vorsitzender/de, Schatzmeister/in,
    Schriftführer/in

    Sozialwart/in

  3. c)  Alle ungeraden Jahre stehen zur Wahl:

    1. Vorsitzender/de, Hauptgeschäftsführer/in Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit.

  4. d)  Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

  5. e)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der verbliebene

Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/n

 

kommissarische/n Nachfolger/in.
f) Die Vorstandsmitglieder müssen mindestens 21 Jahre alt und

mindestens ein Jahr Mitglied der Vereinigung sein.
Ausnahmeregelungen sind in besonders gelagerten Fällen mit einer 2/3-Mehrheit der Delegiertenversammlung möglich.

g) Für die Abberufung der durch die Delegiertenversammlung gewählten Vorstandsmitglieder ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Aufgaben und Verantwortungsbereiche

  1. a)  Die Einzelvertretung der Vereinigung gem. § 26 BGB obliegt dem/der
    1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Fällt der/die 1. Vorsitzende aus, so wird diese/r durch die/den 2. Vorsitzende/n vertreten.

  2. b)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung und für alle
    Aufgaben, die in dieser Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind, zuständig, insbesondere für Angelegenheiten der Finanzen, des Vermögens, des Personalwesens und der Entwicklung der Vereinigung
    .

c) Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
1. die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung vorzubereiten und einzuberufen,
2. die Beschlüsse der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung

zu verwirklichen,
3. die Jahresberichte zu erstellen,
4. die Beratung und Entscheidung über eingebrachte Anträge
.

(4) Beschlussfassung

a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn den Vorstandsmitgliedern die zu beschließenden Punkte mitgeteilt wurden und wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

b) Die einfache Mehrheit entscheidet.
c) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(5) Organisatorisches

a) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
b) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Aufgaben der Mitglieder

des Vorstandes ergeben sich aus der Geschäftsordnung. (6) Vergütung

Die Tätigkeit im Vorstand kann vergütet werden. Die Delegiertenversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Die Höhe der Vergütung darf denjenigen Betrag nicht überschreiten, der durch § 3 Nr. 26.a EStG in der jeweils gültigen Fassung als Einnahme aus nebenberuflicher Tätigkeit im Ehrenamt steuerfrei gestellt wird. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

(7) Haftung

Schädigt ein Vorstandsmitglied, das ehrenamtlich tätig ist und dessen Vergütung 500,00 Euro im Jahr nicht übersteigt, durch seine Tätigkeit den Verein oder dessen Mitglieder, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung gegenüber Dritten wird nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.“

§ 11 Ehrenrat

(1) Zusammensetzung

Der Ehrenrat besteht aus je einem/einer Vertreter/in der einzelnen Abteilungen.

(2) Einberufung

Jedes Mitglied kann den Ehrenrat anrufen.

(3) Aufgaben und Funktion

Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu klären und zu schlichten.

(4) Beschlussfassung
Einzelheiten über Arbeit und Beschlussfassung werden in der Ehrenordnung geregelt. § 12 Kassenprüfer
(1) Wahl

a) Zwei Kassenprüfer/innen werden durch die Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt.

b) Jedes Jahr ist einer/eine der beiden Kassenprüfer/innen zu wählen. c) Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(2) Aufgaben und Funktion
Aufgaben und Funktion regelt die Ordnung für Kassenprüfer/innen.

§ 13 Verwaltung der Vereinsjugend

  1. (1)  Die Mitglieder der einzelnen Abteilungen der Vereinigung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bilden die Jugend des Vereins (dezentrale Vereinsjugend). Die Vereinsjugend ist innerhalb der jeweiligen Abteilungen zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

  2. (2)  Die Jugend des Vereins verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung der jeweiligen Abteilung der Vereinigung selbständig.

  3. (3)  Näheres regeln die Jugendordnungen der Abteilungen der Vereinigung. Die Jugendordnungen dürfen den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 14 Ordnungen

Zur Organisation der Vereinsarbeit werden Ordnungen erlassen. Über die Wirksamkeit entscheidet der Vorstand der Vereinigung. Die Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil

 

IV. Abteilungen

§ 15 Grundsätzliches

(1) Die Vereinigung ist ein Mehrspartenverein. Sie unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbständiger Abteilungen. Die Durchführung von Sport-, Übungs- und Wettkampfbetrieb ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.

(2) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft in der Vereinigung voraus.

(3) Veranstaltungen der Abteilungen von größerer und überörtlicher Bedeutung müssen vom Vorstand genehmigt werden.

§ 16 Organisation, Stellung und Finanzen der Abteilungen

(1) Neue Abteilungen können durch Beschluss des Vorstandes gebildet werden.

(2) Die Abteilungen können nur im Namen der Vereinigung nach außen auftreten.

(3) Die Abteilungen sind verpflichtet
a) eine Geschäftsordnung zu erstellen. Diese ist dem Vorstand zur Genehmigung

vorzulegen.
b) jährlich eine ordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen.

Auf dieser sind eine mindestens dreiköpfige Abteilungsleitung inkl. einem/r

Abteilungsleiter/in und einem/r Finanzverantwortlichen der Abteilung zu wählen, c) die Beschlüsse der Abteilungsversammlung zu protokollieren und dem

Vorstand schriftlich einzureichen.

(4) Soweit Vorstandsmitglieder der Abteilungen gegen Regelungen dieser Satzung verstoßen und der Vereinigung dadurch ein Schaden entsteht, sind diese verpflichtet, der Vereinigung den Schaden zu ersetzen.

(5) Eine Abteilung kann aufgelöst werden durch:

a) Mehrheitsbeschluss der Abteilungsversammlung,
b) Mehrheitsbeschluss des Vorstandes mit Zustimmung der Delegiertenversammlung

wenn die Abteilung aus eigener Kraft personell und organisatorisch nicht mehr in der Lage ist, einen ordnungsgemäßen Abteilungsbetrieb zu gewährleisten, die Abteilung auf Dauer ihren Betrieb nicht mehr finanziell gewährleisten kann oder in grober Weise gegen die Satzung und Interessen der Vereinigung verstösst. In den genannten Fällen kann der Vorstand zudem kurzfristig eine kommissarische Abteilungsleitung einsetzen.

(6) Die Abteilungen verwalten sich finanziell bedingt selbständig.
Die Abteilungen sind berechtigt, auf sie bezogene Bankkonten oder Kassen zu führen, sofern dieses vom Vorstand ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde. Der Vorstand hat das Recht, mit der einfachen Mehrheit seiner Stimmen derartige Genehmigungen, insbesondere zum Bankkonto und Beitragsinkasso, zurückzuziehen.

(7) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen erlangen, vorhandene Vermögenswerte einer Abteilung verbleiben im Eigentum der Vereinigung. Anteilige Ansprüche der Abteilungsmitglieder bestehen nicht.

 

 

V. Schlussbestimmungen

§ 17 Auflösung der Vereinigung

(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung sein darf, erfolgen.

(2) Die Versammlung darf nur auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich gefordert haben, einberufen werden.

(3) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder dieser Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stiftung Ev. Kinder- und Jugendheim Overdyck, Westring 26, 44787 Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten der Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung wurde auf der ordentlichen Delegiertenversammlung
am 09. Mai 2011 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Für die Richtigkeit:

Bochum, 09.05.2011

- Paul Hannes - 1. Vorsitzender